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Art. 1

NAME UND SITZ

 

  1. Der Verein führt den Namen „SC Rot-Weiss Bad Tölz 1948 e.V.“

Er hat seinen Sitz in Bad Tölz

 

  1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Tölz/Wolfratshausen eingetragen.

 

  1. Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und beim  Bayerischen Fußballverband (BFV); er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

 

Art. 2

ZWECK

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seinen Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Pauschalierter Auslagenersatz nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleitervergütung und Ehrenamtsvergütung) oder Auslagenersatz nach Detailaufstellungen ist statthaft.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 3

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen; die Aufnahme erfolgt durch die Annahme des Beitrittsantrags durch den Vorstand.

Mit der Unterzeichnung des Beitrittsgesuches erkennt das Mitglied die Satzung des  SC Rot-Weiss Bad Tölz 1948 e.V. an.

Bei Minderjährigen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Art. 4

VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist zu jeder Zeit möglich

Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

Die Beitragspflicht endet in diesem Fall mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

  1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ein leicht feststellbarer Tatbestand vorliegt, der in einem Ausschlussverfahren zu einem Vereinsschluss führen würde, z.B. Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der Wohnsitz des Mitgliedes dem Verein nicht oder nicht mehr bekannt ist, eine Mahnung daher nicht zugestellt werden konnte.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb zweier Wochen bei der Vorstandschaft schriftlich Einspruch erhoben werden; diese hat dann ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Der Einspruch aufschiebende Wirkung.

 

  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung (bei Nichterscheinen genügt die Ladung zu der betreffenden Vorstandssitzung) aus dem Verein ausgeschlossen werden;

     

     

    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz

Mahnung

  1. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
  2. wegen Handlungen, die geeignet sind, den Vereinsfrieden empfindlich zu stören oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.

 

Der Bescheid ist per Einschreiben zuzustellen.

Beschwerde gegen diesen Beschluss kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung erhoben werden, die dann in letzter Instanz zu entscheiden hat. Diese Versammlung ist vom Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses (maßgebend ist das

Datum des Poststempels) nach den in der Satzung geregelten Bestimmungen zu beantragen.

 

 

 

Art. 5

EHRUNGEN

 

Der SC Rot-Weiss Bad Tölz 1948 e.V. führt seine Mitglieder- und Funktionärsehrungen nach den Bestimmungen des BLSV und des BFV durch.

Die Vereinsnadel in Gold mit Urkunde erhält, wer dem Verein 25 Jahre ohne Unterbrechung angehört; Schüler und Jugendjahre werden angerechnet.

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Vereinswohl besonders verdient gemacht haben.

 

Der Verein gibt noch eine Ehrenordnung, nach dem die Mitglieder ausgezeichnet werden.

Art. 6

MASSREGELUNGEN

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstands verstoßen, können nach vorheriger Anhörung (bei Nichterscheinen genügt Ladung) im Rahmen einer Vorstandssitzung folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  1. a) Verweis

     

     

    1. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins

    (bis zu einem Jahr)

  1. Androhung des Vereinsausschlusses.

 

  1. Eine vereinsinterne Sperre für die aktive Teilnahme am Sportbetrieb bis zu einem Jahr erfolgt durch Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters.

Eine Beschwerde an die Vorstandschaft ist zulässig, sie hat aber keine aufschiebende Wirkung.

 

Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzustellen.

Beschwerde gegen diese Maßregelungen sind nur nach Beschlüssen, die auf die Normen b) und c) begründet sind, möglich.

Es gelten auch hier die Bestimmungen von Art. 4.

 

 

 

 

Art. 7

BEITRÄGE

 

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  1. Die Beiträge sind jeweils im Voraus zu entrichten.

 

 

 

 

Art. 8

STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, deren Geschäftsfähigkeit nicht durch ein Gericht eingeschränkt wurde.

 

  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.

 

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

  1. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen gesetzlichen Vertreter ist nicht statthaft.

 

  1. Gewählt werden kann jedes voll geschäftsfähige Mitglied des Vereins.

 

 

Art. 9

ORGANE

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Referate
  4. Ausschüsse

Art. 10.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

     

     

    1. der Vorstand beschließt
    2. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragt hat

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Tölzer Kurier.

Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Im Schaukasten soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden.

 

  1. Mit der Einberufung der Versammlung ist die Tagesordnung im Schaukasten auszuhängen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit erforderlich
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

 

  1. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende.

Ist er verhindert, so übernimmt der zweite Vorsitzende dieses Amt.

Sollte auch dies nicht möglich sein, wählt die Versammlung ein geeignetes Mitglied aus ihrer Mitte zum Versammlungsleiter.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig

 

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

  1. Anträge können gestellt werden:

     

     

    1. vom Vorstand
    2. von den Abteilungen
    3. von den Referaten
    4. von den Ausschüssen
    5. Mitgliedern

 

 

  1. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.

 

 

Art. 11

VORSTAND

 

  1. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

     

     

    1. 1. Vorsitzenden
    2. 2. Vorsitzenden
    3. Schatzmeister
    4. Geschäftsstellenleiter
    5. Stellvertretenden Geschäftsstellenleiter
    6. Jugendleiter
    7. Stellvertretenden Jugendleiter
    8. Abteilungsleiter Seniorenfußball

 

  1. Der vertretende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2.  
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

  1. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse als beratendes Mitglied teilzunehmen.

 

  1. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

 

 

Art. 12

AUSSCHÜSSE

 

Der Vorstand kann für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussvorsitzenden einberufen.

 

 

 

Art. 12a

JUGENDORDNUNG

 

Der Verein besitzt eine Jugendordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

Art. 13

ABTEILUNGEN

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

Die Abteilungsleiter der Abteilung Fußball (Jugend- und Herren) werden in der Mitgliederversammlung gewählt, die übrigen Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter nach den Maßgaben der Satzung in Abteilungsversammlungen. Das Ergebnis dieser Versammlung wird der Vorstandschaft durch ein Protokoll übermittelt.

 

Es wird eine Hauptkasse nach Maßgabe und Beachtung dieser Satzung geführt

Soweit Abteilungen eigene Kassen führen, verwalten sie diese nach Maßgabe und Beachtung dieser Satzung selbst und unterliegen einer Prüfung durch den gewählten Kassenprüfer.

 

 

 

Art. 14

PROTOKOLLE

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und bei Mitgliederversammlungen dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

 

 

 

Art. 15

WAHLEN

 

Die Mitglieder des Vorstands, die Vertreter der Abteilungen, sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt, oder gem. Art. 11 Ziffer 4 kommissarisch bestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

Art. 16

KASSENPRÜFUNG

 

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der

Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.

 

Art. 17

AUFLÖSUNG

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen

 

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

     

     

    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von vier Fünfteln beschlossen hat
    2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband

Bad Tölz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.